Berner Zeitung vom 9.4.2010
Ein 23-jähriger und ein 20-jähriger Schweizer haben am Freitag vor einem Einzelrichter in Schlosswil bestritten, im Mai 2009 in Biglen einen 16-jährigen Punk aus Thun angegriffen und verletzt zu haben.
Gemäss Polizei handelte es sich um einen Angriff von rund zehn Rechtsextremen im Zusammenhang mit einem von Linksextremen am Abend des 2. Mai in Biglen organisierten antifaschistischen Bräteln. Die Veranstaltung stand unter dem Motto «Kick out Pnos» (Partei National Orientierter Schweizer).
Angriff beim Bahnhof
Um Mitternacht hielt sich der Jugendliche mit einer Begleiterin beim Bahnhof auf. Dort wurde er von mindestens drei Personen angegriffen. Er flüchtete in Richtung des Festes, wurde aber erneut in die Mangel genommen, bevor ihm Kollegen zu Hilfe eilten. Das Opfer wurde mit Kopfverletzungen und einem eingeschlagenen Zahn ins Spital eingeliefert.
Von den Angreifern konnte die Polizei nur die beiden Angeschuldigten anhalten. Diese bestritten in der ersten Einvernahme vor Gerichtspräsident Marco Ferrari, an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Sie verneinten auch eine vorherige Abrede und ein gemeinsames Vorgehen.
Beim Bahnhof habe man sich gegenseitig geschubst – mehr nicht. Während der eine Angeklagte der Polizei gegenüber noch zugegeben hatte, sie seien dem Opfer nachgerannt, war jetzt von einem schnellen Marschieren in Richtung des Festes die Rede.
Der andere Angeschuldigte erklärte, er habe dort die Linksextremen wegen Vandalenakten an Häusern, Autos und am Bahnhof zur Rede stellen wollen. Er habe sich auch durch das Motto des Festes angegriffen gefühlt. Leider sei mit den vermummten Gestalten kein Gespräch möglich gewesen.
Hauptverhandlung anberäumt
Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der beiden Lager – es gibt nur eine unabhängige Zeugin – erachtete es Gerichtspräsident Ferrari als unumgänglich, den Geschädigten und die wichtigsten Zeugen persönlich zu befragen. Die Hauptverhandlung wird voraussichtlich am 6./7. Mai stattfinden.
Das Vorgefallene könnte strafrechtlich als Angriff, einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit eingeordnet werden. Der eine Angeklagte muss sich auch wegen verbotener Gewalt- und Pornographie- Videos auf seinem Handy verantworten.
Beide Angeschuldigten riskieren, dass bei einer Verurteilung eine bedingte Vorstrafe vollzogen wird.