Bundesgericht Strafe zu Recht verhängt
Die Aargauer Justiz hat zwei Rechtsextreme zu Recht wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die beiden Männer hatten der Polizei den Zutritt zu einem Anlass verweigert, weil sie davon ausgingen, dass der Polizei ohne Hausdurchsuchungsbefehl kein Einlass zu gewähren sei. Damit lagen sie indessen falsch.
Was war passiert? ? Am Abend des 24. Juni 2006 fand in einem Partyraum des Allmendhofs in Beinwil im Freiamt ein Anlass von Rechtsradikalen statt. Bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei ging gegen 21 Uhr eine Meldung ein, dass im Partyraum, der für eine Geburtstagsfeier gebucht worden war, ein Treffen von 80 bis 100 Rechtsradikalen zugange sei; es werde Eintritt erhoben, eine Musikgruppe spiele und es würden CDs verkauft. Gegen 22 Uhr begaben sich in der Folge sieben Polizisten der Kantonspolizei Aargau und der Regionalpolizei Muri an den Ort des Geschehens, um zu kontrollieren, ob dort strafbare Handlungen ? beispielsweise Verstösse gegen Rassendiskriminierung ? stattfänden.
Zuerst an Kontrolle gehindert
Rund 20 Personen, die sich in zwei bis drei Gliedern vor der Polizei aufstellten, verwehrten den Polizisten den Zutritt allerdings, und zwar während 15 bis 20 Minuten. Erst als die Polizei den Vermieter des Lokals herbeiführte und dieser die Kontrolle bewilligte, liess die Gruppe schliesslich zwei Polizisten in den Raum. Die Polizei liess den Partyraum räumen, wobei es zu einzelnen Scharmützeln kam. Das Aargauer Obergericht verurteilte zwei Rechtsextreme in zweiter Instanz wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Geldstrafen von 2 bzw. 3 Tagessätzen von 80 bzw. 100 Franken ? also total 160 bzw. 300 Franken.
Vor Bundesgericht argumentierten die beiden Rechtsextremen, sie hätten die Polizei zu Recht am Betreten des Partyraums gehindert, weil diese nicht über einen Hausdurchsuchungsbefehl verfügt hätte. Darüberhinaus hätte ihnen ein Rechtsanwalt, der Vater eines der Verurteilten, telefonisch bestätigt, dass sie nicht verpflichtet seien, die Polizei ohne schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzulassen. So gesehen seien sie einem Rechtsirrtum unterlegen.
Im Rahmen der Befugnisse
Beide Argumente hat das Bundesgericht nun verworfen. Laut dem Urteil aus Lausanne liegt eine Hausdurchsuchung in solchen Fällen im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Befugnisse und darf deshalb ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden.
Aber auch den Rechtsirrtum nahm das Bundesgericht den beiden Rechtsextremen nicht ab: Sie hätten nämlich durchaus gewusst, dass die Polizei unter Umständen befugt sei, eine Hausdurchsuchung ohne schriftlichen Befehl vorzunehmen. Sie hätten nicht auf die (fragwürdige) Auskunft des Rechtsanwaltes blind vertrauen dürfen. Die beiden Rechtsextremen müssen die Gerichtskosten von insgesamt 4000 Franken bezahlen.