Die Südostschweiz: Das Bundesgericht spricht ein Pnos-Mitglied vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. Sein Hitlergruss war legal.
Lausanne. – Wer in einer Gruppe von rechtsextremen Personen an einer Veranstaltung auf dem Rütli den Hitlergruss verwendet, macht sich nicht strafbar. Dies gilt laut Bundesgericht selbst dann, wenn andere Besucher auf der Rütliwiese anwesend sind, der Hitlergruss aber nicht als Werbung für den Nationalsozialismus gedacht ist.
Die Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) führte am 8. August 2010, eine Woche nach dem Nationalfeiertag, auf dem Rütli eine Veranstaltung durch. Beim gemeinsamen Aufsagen des Rütlischwurs aus Friedrich Schillers «Wilhelm Tell» streckte ein Teilnehmer während gut 20 Sekunden seinen rechten Arm mit flacher Hand auf Augenhöhe schräg nach oben zum Hitlergruss. Neben den rund 150 Rechtsextremen und einigen Polizisten waren auch Wanderer und Spaziergänger auf der Rütliwiese.
Das Obergericht des Kantons Uri sprach den Rechtsextremen in zweiter Instanz der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 50 Franken und einer Busse von 300 Franken. Das Bundesgericht hat nun eine dagegen eingereichte Beschwerde des Mannes gutgeheissen und ihn vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
3000 Franken für Rechtsextremen
An sich stellt das Verbreiten einer rassistischen Ideologie wie des Nationalsozialismus eine strafbare Rassendiskriminierung dar. Unter Verbreiten ist laut Bundesgericht Werben oder Propagieren gemeint. Durch das Zeigen des Hitlergrusses wird nur geworben, wenn sich der Betroffene mit dem Gruss an die Öffentlichkeit richtet mit dem Willen, diese zu beeinflussen.
Für das Bundesgericht ist deshalb klar, dass die Gebärde des Rechtsextremen bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt war, über das bekundete eigene Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie hinaus, Dritte für den Nationalsozialismus zu gewinnen. Der Mann muss freigesprochen werden. Der Kanton Uri muss ihm für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von 3000 Franken überweisen.