bz basel.
Die Verteidigung der «Nazifrei»-Demonstranten kritisiert die Prozessführung des Basler Strafgerichts. Doch auch nach der Stellungnahme der vorsitzenden Präsidentin beharren die Juristen auf ihren Forderungen.
Die Antwort der vorsitzenden Präsidentin des Basler Strafgerichts, Felicitas Lenzinger, war vernichtend. Sie reagierte damit auf den Gastbeitrag von 16 Anwältinnen und Anwälten der «Nazifrei»-Demonstranten in der «Basler Zeitung». Die geforderte Abtretung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht sei gesetzlich nicht möglich, sagte sie auf Anfrage der bz. Christian von Wartburg, einer der unterzeichnenden Anwälte und SP-Grossrat, rechtfertigt die Forderungen mit Bezug auf den «Grundsatz eines fairen Verfahrens».
Die Juristen kritisierten in ihrem Gastbeitrag die Prozessführung des Basler Strafgerichts und den Gang an die Öffentlichkeit. Der Strafgerichtspräsident René Ernst rechtfertigte in einem Interview mit der «Basler Zeitung» sein Urteil über eine Teilnehmerin der Demonstration, die er zu acht Monaten Gefängnis verurteilte. Laut den Unterzeichnenden nahm er mit seinen Äusserungen eine Bewertung der Demonstration als Ganzes vor. Dies stünde «in krassem Widerspruch zur Unschuldsvermutung bezüglich der übrigen beschuldigten Personen». Dieses Vorpreschen während eines laufenden Strafverfahrens sei beispiellos.
Kritik an Urteil vor Anhörung
Die Juristen kritisieren, dass nach den pauschalen Ausführungen von René Ernst die Linie des Gerichts unverrückbar zementiert gewesen sei und folglich das Urteil erfolgt sei, bevor ein Grossteil der Beschuldigten vom Gericht angehört wurde. Von einem Alleingang von Ernst sei nicht auszugehen, da sich das Gericht nur als Behörde an die Öffentlichkeit wenden könne. Ausserdem habe der Strafgerichtspräsident einen Link zum Interview auf dem Kurznachrichtendienst Twitter weiterverbreitet – ein Indiz dafür, dass das Gericht als Ganzes hinter den Ausführungen stünde.
Aus diesen Beobachtungen folgern die Anwältinnen und Anwälte, dass eine unvoreingenommene Verfahrensführung am Strafgericht Basel-Stadt ausgeschlossen sei. Das Gericht müsse sich nun fairerweise aktiv um eine unparteiische und unvoreingenommene Prozessführung bemühen. Deshalb kommen die Unterzeichnenden zu dem Schluss, das Verfahren solle an ein ausserkantonales Gericht, beispielsweise in Baselland, abgetreten werden.
Abtretung an Baselland im Sinne der Norm
Auf diese Forderung reagierte Felicitas Lenzinger mit dem bereits erwähnten knappen Verdikt: «Die Verfahren werden nicht an einen anderen Kanton abgetreten. Dies ist gesetzlich nicht möglich.» Für Christian von Wartburg entkräftet diese Aussage die Forderungen allerdings nicht. Eine institutionelle Befangenheit einer Gerichtsbehörde sei zwar gesetzlich nicht vorgesehen, aber vorstellbar. Insbesondere, wenn sich ein Gericht in den Medien äussert. Diese Befangenheit dürfe nicht dazu führen, dass der verfassungsmässige Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht verunmöglicht werde.
Mit der Forderung, das Verfahren abzutreten, stützten sich die Juristen auf die Bundesverfassung und den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht sowie die Menschenrechtskonvention. Bei ähnlichen Konstellationen, wie wenn eine Staatsanwaltschaft als befangen gilt, würde oft ein ausserkantonaler Staatsanwalt eingesetzt, so von Wartburg. Zudem sehe auch die Strafprozessordnung die Möglichkeit vor, einen abweichenden Gerichtsstand zu bestimmen.
Richtig sei, dass diese Norm nur eine innerkantonale Weitergabe vorsehe, aber da in Basel-Stadt, anders als in anderen Kantonen, nur ein Strafgericht existiert, wäre eine Weitergabe an den Kanton Baselland durchaus im Sinne dieser Norm.