sda. In seinem Entscheid zum Demoverbot in Brunnen schützt das Bundesgericht zwar das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz (Neue SZ von gestern), in den Erwägungen korrigiert es jedoch einzelne Punkte.
Beziehung nicht nötig
Entgegen einer Anmerkung im Schwyzer Urteil, so das Bundesgericht, sei es für die Verweigerung der Bewilligung nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer eine spezifische Beziehung zu Brunnen aufweise oder als Auswärtiger seine Anliegen kundtun möchte. Der Anspruch auf Kundgebungen sei nicht Einheimischen reserviert. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, könne auch eine Kundgebung am 1. August nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses Datum habe lediglich zur Folge, dass in besonderem Masse eine Prioritätenordnung für die Benützung öffentlichen Grundes in die Güterabwägung einzubeziehen sei. Abgelehnt wird der Antrag des Verwaltungsgerichtes, auf Jennis Beschwerde nicht einzutreten, weil die Gegenkundgebung gegenstandslos werde, wenn die rigiden Kontrollen einen Aufmarsch der Rechtsextremen verhinderten. Für das Bundesgericht verliert das antifaschistische Anliegen seine Bedeutung nicht, wenn ein rechtsextremer Aufmarsch ausbleibt.