Damit hätte der 45-jährige Zürcher niemals gerechnet: Dass er plötzlich ein Strafverfahren wegen übler Nachrede am Hals hat, weil er auf Facebook ein paar Mal den «Gefällt mir»-Knopf gedrückt hat. Es ist denn auch landesweit der erste Fall, bei dem ein «Like» zu einer Anklage führt.
Auslöser ist ein Streit innerhalb der Veganer- und Tierschutzszene. Es geht dabei um die Rolle des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) von Erwin Kessler. So wird auf der Online-Plattform Indyvegan dem VgT-Präsidenten wegen seiner Kritik am Schächten Antisemitismus und Rassismus vorgeworfen. Zudem heisst es dort, dass Kessler zu Holocaust-Leugnern und Neonazis Kontakt habe. Aus diesen Gründen hat eine Reihe von Schweizer Tierrechts-Organisationen eine Zusammenarbeit mit dem VgT ausgeschlossen.
Acht Facebook-Einträge markiert
Der Beschuldigte ist Veganer und hat acht Facebook-Einträge der Gruppen «Tier-im-fokus.ch» und «Vegan in Zürich und Umgebung» mit «Gefällt mir» markiert, in einem Fall auch kommentiert. Beispiele: «Die antisemitischen Äusserungen Erwin Kesslers….» oder «Der VgT und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag». In einem anderen Beitrag wird auf eine Publikation verwiesen, in der Kessler als Antisemit bezeichnet wird. Die Beiträge wurden im Zeitraum zwischen Juli 2015 bis März 2016 gelikt.
Der Verein und Kessler haben deswegen Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen und den Veganer wegen mehrfacher übler Nachrede angeklagt. Der Fall hätte am Montag vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich behandelt werden sollen, wurde aber verschoben.
Für Vielzahl von Personen ersichtlich gemacht
Laut der zuständigen Staatsanwältin hat der Beschuldigte mit dem Anklicken des «Gefällt mir»-Buttons den Inhalt eines Postings weiterverbreitet und für eine Vielzahl von Personen ersichtlich gemacht. «Dies tat der Beschuldigte ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interesse und mit der vorwiegenden Absicht, dem Geschädigten Übles vorzuwerfen», heisst es in der Anklageschrift. Die Staatsanwältin verlangt für den Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 100 Franken (das entspricht 8000 Franken) sowie eine zu bezahlende Busse von tausend Franken. Zudem soll der Mann die Untersuchungskosten von knapp 3000 Franken bezahlen. Daneben hat er noch die Anwaltskosten zu tragen.
So chattet man auf Facebook verschlüsselt:
Der Anwalt des Beschuldigten wird einen Freispruch verlangen. Er macht geltend, dass die Staatsanwältin das Verfahren ursprünglich einstellen wollte. Das Obergericht habe aber entschieden, dass Anklage erhoben werden müsse. Sein Mandant sei nicht der einzige, der von Kessler eingeklagt wurde. Der Anwalt vertritt allein acht Personen in fünf ähnlichen Fällen. Er weist darauf hin, dass Kessler rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist.
Für Erwin Kessler ist das Liken eine Form von Weiterverbreitung von Ehrverletzungen und deshalb strafbar. Denn alle Freunde würden das «Gefällt mir» sehen. «Ein Freispruch würde die Hintertür für Verleumdungen weit öffnen, ohne dass die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden», sagt Kessler.
Freispruch bei ähnlichem Twitter-Fall
Der Fall hat Parallelen zu einem Twitter-Fall. Im Januar 2016 hat das Bezirksgericht Zürich einen Journalisten freigesprochen, der eine ehrverletzende Twitter-Nachricht weiterverbreitet (retweetet) hatte. Der Einzelrichter sprach den Journalisten vom Vorwurf der Verleumdung oder der üblen Nachrede frei. Das blosse Weiterverbreiten eines Tweets sei nicht strafbar, wenn es auf der «typischen Verbreitungskette» erfolge. Denn erschöpft sich die Veröffentlichung in diesem Medium, ist nur der ursprüngliche Autor strafbar. Dieses Strafprivileg, so der Einzelrichter, gelte aber nicht, wenn es um den Vorwurf der Rassendiskriminierung geht.
Das Twitter-Urteil, das erste seiner Art in der Schweiz, ist inzwischen aufgehoben worden. Grund: Der vom Tweet Betroffene hat zunächst Berufung ans Obergericht angemeldet, dann aber nicht etwa bloss seine Berufung, sondern seine Strafanzeige überhaupt zurückgezogen. Ohne Strafanzeige fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit kann es auch kein erstinstanzliches Urteil geben.
Video – schlecht informiert auf Facebook?
Digital-Redaktor Matthias Schüssler zeigt die besten News-Apps fürs Tablet und Handy.
(Tagesanzeiger.ch/Newsnet)
Erstellt: 03.04.2017, 19:57 Uhr