Basler Zeitung vom 31.03.2012
Wegen eines Links zur Webseite der PNOS Basel mit rassendiskriminierendem Inhalt hat das Basler Strafgericht am Freitag eine frühere Internet-Redaktorin der PNOS Schweiz verurteilt. Die Frau erhielt eine unbedingte Geldstrafe.
60 Tagessätze à 90 Franken wegen Rassendiskriminierung lautet das Verdikt gegen die einschlägig vorbestrafte 26-jährige Frau. Mit dem Aufrechterhalten des Links habe die Angeklagte für die Verbreitung eines Textes mit rassendiskriminierendem Inhalt gesorgt und damit aktiv gegen Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verstossen, befand das Gericht.
Den Text «Die Lügen um Anne Frank» hatte der Ex-Vorsitzende der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) Basel im Juni 2009 auf der Homepage der Sektion publiziert. Das Basler Strafgericht hatte ihn dafür am 21. Juli 2010 wegen Rassendiskriminierung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (wir berichteten). Am Tag nach der Urteilsverkündung hatte die Basler PNOS den Text von ihrer Internetseite entfernt. Die Webseite der Basler PNOS ist über einen Link mit der Homepage der PNOS Schweiz verbunden.
Uneinsichtige Angeklagte
Die ehemalige Herausgeberin und Redaktorin des Internetauftritts der PNOS Schweiz bestätigte vor Gericht, dass sie von der problematischen Publikation auf der Basler Seite Kenntnis gehabt habe, wies aber jegliche Verantwortung von sich. Die einzelnen Sektionen seien selbstständig, und der Vorstand hätte wegen eines einzelnen Textes die Seite nie vom Netz genommen, sagte die junge Frau.
Sie selbst hätte den Text so nie verfasst, unabhängig davon, ob er gegen das Gesetz verstosse oder nicht. Es sei nur darum gegangen, Zugang zur Sektion Basel zu schaffen, machte die Verteidigerin geltend. Bis zum Urteil im Juli 2010 sei auch nicht klar gewesen, ob der Text rassendiskriminierend sei.
Rücktritt aus privaten Gründen
Das Gericht folgte der Staatsanwältin und bejahte die Verantwortung der Internet-Redaktorin. In der Begründung des Urteils strich die Gerichtspräsidentin heraus, dass es sich nicht um den Link zu einer fremden Webseite gehandelt habe. Als Herausgeberin hätte die Angeklagte es in der Hand gehabt, den Link zu sperren. Der Text sei eindeutig rechtswidrig gewesen, betonte die Einzelrichterin.
Weil sich die Angeklagte nicht vom Inhalt des Textes distanziert habe, ging das Gericht von einer ungünstigen Prognose aus und sprach die Strafe unbedingt aus. Die junge Frau hat die Betreuung der Internetseite wegen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens aufgegeben. Mitglied des Vorstands der PNOS Schweiz sei sie noch bis am Freitagabend, sagte sie vor Gericht. Der Rücktritt erfolge aus privaten Gründen.