Waffen-SS wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte Freispruch beantragt.
Auch der Angeklagte selbst bestritt nicht, dass die von ihm 1996 und 1997 an eine Reihe von Personen und Organisationen verschickten Briefe und Karten rassistische Äusserungen enthielten. Adressaten waren unter anderen ein Basler Grossrat, der sich in einem parlamentarischen Vorstoss für ein Mahnmal für abgewiesene Flchtlinge eingesetzt hatte, sowie die Israelitische Gemeinde und die Handelskammer beider Basel.
Er habe die Schreiben nur an Personen versandt, die sich öffentlich geäussert hätten, argumentierte der Angeklagte. Er habe diese Personen direkt angeschrieben und sei davon ausgegangen, dass er damit nicht öffentlich gehandelt habe. Im Übrigen sei auch die Basler Staatsanwaltschaft dieser Meinung.
Frage der Öffentlichkeit
Die Frage der Öffentlichkeit, die gegeben sein muss, um die Antirassismusstrafnorm zu verletzen, stand seit Beginn des Verfahrens im Mittelpunkt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der Begründung, das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei nicht gegeben, das Verfahren zunächst teilweise eingestellt.
Gegen den Einstellungsbeschluss hatte der Grossrat mit Erfolg Rekurs eingelegt. Auf Anweisung der Rekurskammer hatte daraufhin die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rassendiskriminierung erhoben.
Das Gericht hat sich gestern bereits zum zweiten Mal mit dem Fall befasst. In einer ersten Verhandlung war der Gerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass die Anklage auf weitere Fälle auszudehnen sei.
Aufgrund der erweiterten Anklageschrift hat das Strafgericht den 78-Jährigen Verfasser der Schmähbriefe wegen Rassendiskriminierung und mehrfacher Beschimpfung zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt.
Öffentlichkeit mit den Adressaten gegeben
Mit dem grossen Kreis der Adressaten, vor allem aber mit den an Organisationen verschickten Briefen sei die Öffentlichkeit gegeben gewesen, begründete der Vorsitzende den Schuldspruch. Bei den an eine Organisation adressierten Schreiben habe der Angeklagte keine Kontrolle mehr über die weitere Verbreitung gehabt.
Die von der Verhandlung dispensierte Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger hatten beide Freispruch beantragt. Abgewiesen wurde die Genugtuungsforderung der drei Privatkläger. Hingegen hat der Angeklagte ihnen eine Parteientschädigung von je 600 Franken zu bezahlen.
Überführt worden war der Autor der anonymen Schreiben aufgrund eines Leserbriefs, den er mit vollem Namen unterzeichnet hatte. Beim ehemaligen SS-Mann handle es sich um einen Überzeugungstäter, sagte der Gerichtspräsident. Trotz Bedenken gewährte ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug, dies allerdings mit einer dreijährigen Probezeit.