von 29.5.2017, 17:47 Uhr
Kein Like geht je vergessen: Dass die Menschen mit ihrem Verhalten auf Social Media eine breite Datenspur hinterlassen, ist hinlänglich bekannt. Dennoch posten und «liken» viele weiterhin munter drauflos. Ein aktueller Fall am Zürcher Bezirksgericht zeigt nun aber, dass solche Klicks auch direkte Folgen fürs Portemonnaie zeitigen können: Das Gericht verurteilt einen Mann der mehrfachen üblen Nachrede, weil er auf Facebook ehrverletzende Beiträge mit Likes versehen, kommentiert und geteilt hat. Es sprach deswegen, wie es am Montag selbst mitteilt, eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Franken aus; die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Worum ging es? Der Beschuldigte bezeichnete den streitbaren Tierschützer Erwin Kessler und den Verein gegen Tierfabriken (VgT), die als Privatkläger auftraten, als «Rassisten», «Antisemiten» und «Faschisten» – auf Facebook. Der Beschuldigte versah auch Beiträge von Dritten, die sich gleichermassen äusserten, mit einem «Gefällt mir». Einen dieser Beiträge teilte er zudem, einen weiteren kommentierte er.
Indem er den «Gefällt mir»-Button drückte, habe sich der Mann die ehrverletzenden Aussagen zu eigen gemacht, urteilt das Bezirksgericht. Er habe sie mit einer positiven Wertung versehen und weiterverbreitet. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beiträge von Dritten verfasst worden seien und nicht vom Beschuldigten selbst.
Der Mann hätte nun darlegen müssen, dass die Vorwürfe wahr sind – oder er sie in guten Treuen für wahr halten konnte. Der Beschuldigte brachte in dem Sinne ein, dass Privatkläger Kessler vor Jahren für einen Verstoss gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden ist. Das reiche nicht, urteilt nun jedoch das Gericht. Der Beschuldigte hätte Erwin Kessler ein aktuelles rassistisches oder antisemitisches Verhalten nachweisen müssen, was ihm nicht gelang.
Dennoch taxiert es das Verschulden als leicht, weshalb es nur eine bedingte Geldstrafe von 4000 Franken ansetzte. Laut der Sprecherin des Bezirksgerichts handelt es sich um das erste strafrechtliche Urteil wegen eines Facebook-Likes in der Schweiz. Es ist noch nicht rechtskräftig und kann vor Obergericht angefochten werden. Ob das Verdikt – unabhängig davon – die nervösen Zeigefinger in den sozialen Netzwerken beruhigen wird, muss sich noch weisen.