Newsnet: Die Urner Justiz kommt dem Bundesgerichtsurteil nach, das den Hitlergruss nicht in jedem Fall verbietet. Ein Rechtsextremer erhält einen Freispruch und eine Entschädigung von mehreren tausend Franken.
Das Urner Obergericht hat einen Mann, der im August 2010 auf dem Rütli den Arm zum Hitlergruss erhoben hatte, vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Dies hatte das Bundesgericht verlangt. Dazu erhält der Westschweizer eine Entschädigung von 3800 Franken.
Das Urner Obergericht bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda entsprechende Medienberichte vom Freitag. Das Gericht hatte das Urteil bereits am 27. Juni gefällt.
Der Fall dürfte damit für die Gerichte erledigt sein. Der Genfer Anwalt des Freigesprochenen will das Urteil akzeptieren, obwohl er ursprünglich eine höhere Entschädigung geltend gemacht hatte, wie er auf Anfrage sagte.
Der Freigesprochene nahm am 8. August 2010 an einer Veranstaltung der Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) teil. Während die rund 150 Teilnehmer den Rütlischwur aus Friedrich Schillers «Willhelm Tell» aufsagten, hob der Westschweizer während rund 20 Sekunden den Arm zum Hitlergruss. Die Polizei filmte den Mann und zeigte ihn an.
Urteil sorgte international für Aufsehen
Das Bundesgericht hatte im Mai entschieden, dass der Mann nicht gegen die Antirassismus-Strafnorm verstossen hat. Es hob eine bedingte Geldstrafe von 500 Franken sowie eine Busse von 300 Franken wegen Rassendiskriminierung auf und wies den Fall zur Neubeurteilung ans Urner Obergericht zurück.
Gemäss Bundesgericht hat der Mann mit seiner Geste nur seine Gesinnung kund getan und damit nicht andere für das nationalsozialistische Gedankengut zu gewinnen versucht. So bleiben Rechtsextreme straflos, wenn sie untereinander den Hitlergruss verwenden.
Das Urteil sorgte international für Aufsehen. In der Schweiz kam es danach vorübergehend zu einer Debatte über mögliche Verbote rassistischer Symbole.
Dem Urner Obergericht blieb bei der Neubeurteilung nichts anders als ein Freispruch übrig. Als Rückweisungsinstanz müsse man den verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils entsprechen, ansonsten liege Rechtsverweigerung vor, schreiben die Oberrichter in ihrem Urteil.