St. Galler Tagblatt vom 29.4.2010
Ein Sicherungssoldat darf vorerst keinen Dienst leisten und muss die Waffe abgeben. Grund dafür ist seine Vergangenheit: Er war in der rechten Szene aktiv.Urs-Peter Inderbitzin
Bern. Er sah den Militärdienst als Sprungbrett für seine berufliche Zukunft im Personenschutz. Jetzt hat ihn die rechte Vergangenheit eingeholt. Ein Sicherungssoldat aus dem Kanton Schwyz darf – zumindest vorderhand – keinen Dienst leisten und muss seine Armeewaffe abgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung geschützt.
Zugang zu Vertraulichem
Weil er als Sicherungssoldat Zugang zu vertraulichen Informationen und zu geschützten militärischen Anlagen gehabt hätte, wurde er bereits vor der Rekrutenschule von der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung der Armee unter die Lupe genommen. Aufgrund eines Berichts der Kantonspolizei Schwyz empfahl die Fachstelle Ende letzten Jahres und noch vor definitivem Abschluss der Sicherheitsprüfung, den Wehrmann zu keiner Dienstleistung aufzubieten und ihm die Armeewaffe zu entziehen. Zum Verhängnis wurde dem jungen Schwyzer seine Vergangenheit in der rechten Szene. Er war wiederholt anlässlich von Aktivitäten rechtsextremer Gruppierungen polizeilich kontrolliert worden und mehrfach mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. Ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung war zum Zeitpunkt der Sicherheitsprüfung noch hängig.
Der Schwyzer erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bemängelte vor Bundesverwaltungsgericht, der Bericht der Schwyzer Kantonspolizei beruhe auf Vermutungen, welche auf sein früheres Erscheinungsbild zurückzuführen seien. Er habe sich vom rechten Gedankengut gelöst und auch sein Äusseres entsprechend angepasst.
Schutz des Staates gewichtiger
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Wehrmannes vollumfänglich abgewiesen. Nach Meinung der Richter durfte die Fachstelle aufgrund der Erkenntnisse noch vor Abschluss der Sicherheitsprüfung davon ausgehen, dass der Schwyzer ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt. Das Interesse des jungen Mannes an einem Aufgebot für die Rekrutenschule sowie am Belassen seiner Armeewaffe hat laut Bundesverwaltungsgericht gegenüber den Schutzinteressen des Staates zurückzutreten.