Bereits Anfang April war bekannt geworden, dass die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD) Expansiongelüste in dieSchweiz hegt. Das zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) nahm jedoch eine abwartende Haltung ein. Man werde die Entwicklungbeobachten und erst einschreiten, «wenn gewalttätige oder extreme Aktionen durchgeführt werden», so die damalige Haltung des BAP.Mit der Zulassung der NPS und der Beschränkung auf ihre Beobachtung verletze die Schweiz das Internationale Übereinkommen zur Beseitigungder Rassendiskriminierung (RDK), heisst es dazu in einer Mitteilung der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus von gestern. Die öffentlichverbreitete Ideologie der NPS erfülle zudem den Tatbestand des Antirassismusartikels. Aus diesem Grund habe die Stiftung beim Generalprokuratordes Kantons Bern Strafanzeige eingereicht und gleichzeitig ein Verbot der NPS verlangt.
«Peinliches Schauspiel»
Er habe die Berner Behörden ersucht, auf ein Verbot der NPS hinzuwirken, präzisierte der Stiftungspräsident und Ehrenpräsident der IsraelitischenCultusgemeinde Zürich, Sigi Feigel, auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Es wäre «ein internationales peinliches Schauspiel, wenn bekanntwürde, dass die Schweiz als erstes Land in Nachkriegseuropa eine Partei zulässt, die Antisemitismus und die Diskriminierung aller Menschen andererals der weissen Hautfarbe in ihr Parteiprogramm aufgenommen hat und öffentlich verkündet», heisst es im Begleitbrief Feigels an den BernerGeneralprokurator.
Die Schweiz riskiere mit der Zulassung der NPS gar eine Rüge der zuständigen UNO-Organe, präzisierte dazu Feigel. Seinen Protestbrief hat Feigeldeshalb auch an Bundesrätin Metzler geschickt. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ist die Strafanzeige laut einer Sprecherin bis gesternNachmittag noch nicht eingetroffen. Ebenfalls noch nicht eingetroffen war der Brief Feigels beim EJPD.
Wenig Spielraum für Verbot
Die rechtlichen Grundlagen liessen nur wenig Spielraum für das Verbot einer Partei, sagte BAP-Sprecherin Danièle Bersier. Man behalte dieAktivitäten der Partei weiter im Auge. Eingegriffen werden könne aber erst dann, wenn ein konkreter Straftatbestand vorliege. Über ein Parteiverbotentscheide abschliessend der Bundesrat. sda