Amaudruz muss definitiv drei Monate ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das unbedingte Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom letzten November abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid, dass Amaudruz mehrfach gegen die Antirassismus-Norm (Art. 261bis StGB) verstossen hat. Zunächst mit drei Artikeln in seinem «Courrier du Continent», in denen er 1995 und 2000 den Genozid an den Juden und die Existenz der Gaskammern geleugnet sowie die Rassenmischung beklagt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid, dass Amaudruz mehrfach gegen die Antirassismus-Norm (Art. 261bis StGB) verstossen hat. Zunächst mit drei Artikeln in seinem «Courrier du Continent», in denen er 1995 und 2000 den Genozid an den Juden und die Existenz der Gaskammern geleugnet sowie die Rassenmischung beklagt hatte.
Zu Recht ist er nach Ansicht der Lausanner Richter auch für schuldig befunden worden, in seinem Blatt 1995 ein revisionistisches Buch zum Verkauf angeboten zu haben. Nicht zu beanstanden sei weiter, dass die Strafe gegen Amaudruz wegen seiner Uneinsichtigkeit unbedingt ausgesprochen worden sei.
Schliesslich sei die Waadtländer Justiz berechtigt gewesen, bei Amaudruz revisionistische und rassendiskriminierende Literatur zu beschlagnahmen. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerde Amaudruz, soweit sie sich gegen die 1000 Franken Genugtuung an einen Zivilkläger richtete.
Amaudruz war im April 2000 vom Lausanner Strafgericht erstinstanzlich zu einem Jahr Gefängnis unbedingt verurteilt worden. Das Kantonsgericht hiess seine dagegen erhobene Beschwerde im vergangenen November jedoch teilweise gut und reduzierte die Strafe auf drei Monate.
Die massive Strafreduktion hatte bei Betroffenen Unverständnis und Erstaunen ausgelöst. Auch der Waadtländer Generalstaatsanwalt zeigte sich damals vom Urteil «geschockt» und «erstaunt». Er verzichtete jedoch entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung auf einen Weiterzug des Urteils des Kantonsgerichts ans Bundesgericht.
(Urteil 6S.399/2001 vom 16. Oktober 2001; BGE-Publikation)