Das Thuner Einzelgericht hat am Montag einen Mitorganisator des 2.Antifaschistischen Abendspazierganges vom 17. Mai 2003 frei gesprochen. Er hatteEinsprache gegen eine Busse von 500 Franken wegen Nichteinhaltens vonBewilligungsauflagen erhoben.
Bei der Demonstration durch die Thuner Innenstadt waren Schäden von weitüber 100 000 Franken durch eingeschlagene Scheiben und Sprayereien entstanden.Am Rande der Kundgebung kam es zu Provokationen von Rechtsextremen. Die StadtThun hatte darauf dem Angeklagten eine Busse aufgebrummt.
Vermittler oder Mitorganisator?
Im Vorfeld des Abendspazierganges suchten Thuns Polizeivorsteher HeinzLeuenberger und der Chef Polizei Thun, Erwin Rohrbach, Kontakt zu denOrganisatoren. Der Angeschuldigte stellte sich als Vermittler zur Verfügung undgarantierte für ein unbekanntes Kollektiv an Organisatoren die Einhaltung derBewilligungsauflagen.
Sowohl Leuenberger als auch Rohrbach gingen davon aus, dass der Einfluss desAngeschuldigten über denjenigen eines blossen Vermittlers hinausgehen würde.Sie machten zudem geltend, dass der interne Demonstrationsschutz während desSpazierganges nicht optimal funktionierte und die ohnehin emotionaleStimmung durch Lautsprecherdurchsagen zusätzlich aufgeheizt wurde.
Möglichstes getan
Gerichtspräsident Peter Moser sah es als erwiesen, dass der Angeschuldigtemehr als nur eine Vermittlerrolle innehatte. Anders wäre es ihm kaum möglichgewesen, die von Polizeichef Rohrbach telefonisch kommunizierten Vorgabenjeweils umzusetzen. Zudem sei offenkundig, dass die generellen Auflagen für einefriedliche Demonstration nicht eingehalten wurden.
Moser attestierte dem Angeschuldigten aber ein gutes Verhalten während derKundgebung. Er habe das Möglichste getan, um eine Eskalation zu verhindern.Wenn der Stein aber einmal rolle, sei er kaum mehr aufzuhalten. Weiter konnteder Vorwurf der zusätzlichen Aufhetzung nicht erhärtet werden.
Moser sprach den jungen Mann aus diesen Gründen frei. Die Parteikosten sowieeine Entschädigung von insgesamt 3500 Franken hat der Kanton und nicht dieStadt Thun zu tragen. Moser konnte in der Anzeige der Stadt Thun keinmutwilliges Vergehen ausmachen, wie es der Verteidiger in seinem Plädoyer angedeutethatte.