Mit bedingter Gefängnisstrafe davongekommen

ZüriZeitung

Mit bedingter Gefängnisstrafe davongekommen

Drei junge Männer hatten gegen die Asylunterkunft Bäch Molotowcocktails geworfen. Dafür sind sie jetzt zu bedingten Strafen verurteilt worden.

Zuchthausstrafen von zweieinhalb bis vier Jahren hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Sie hatte drei junge Schweizer vor dem Schwyzer Strafgericht angeklagt. Die drei hatten im Jahr 2003 viermal Brandanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte in Euthal, Bäch (Gemeinde Freienbach) und Siebnen verübt. Dazu hat nun das Strafgericht Anfang Woche die Urteile veröffentlicht. Die drei Männer sind mit nur bedingten Gefängnisstrafen davongekommen. Damit sind sie wesentlich milder bestraft worden als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Der Haupttäter, ein 28 Jahre alter Lagerist aus dem Kanton Aargau, erhielt 18 Monate Gefängnis bedingt. Ein 24 Jahre alter Bauarbeiter aus dem Kanton Schwyz erhielt eine 16-monatige bedingte Gefängnisstrafe und eine Busse von 1000 Franken aufgebrummt. Und der dritte Angeklagte, ein 23 Jahre alter Hilfsarbeiter aus dem Kanton Schwyz, erhielt 13 Monate Gefängnis bedingt. Die Probezeit für die Angeklagten setzte das Gericht bei vier bis fünf Jahren fest.

Nicht wissentlich Leben gefährdet

Bei der Beurteilung der Brandstiftungen spielte eine Rolle, dass die Anschläge an den Gebäuden nur geringe Schäden verursachen konnten. Das Gericht hat aber in seinem Urteil die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen bejaht; es ging davon aus, dass die Täter dies in Kauf nahmen. Hingegen verneinten die Richter den Nachweis dafür, dass die Täter Leib und Leben von Menschen wissentlich und mit Bedacht in Gefahr bringen wollten. Verurteilt wurden zwei der Täter auch wegen Körperverletzung und Drohung. Sie hatten beim Bahnhof Siebnen-Wangen Schwarzafrikaner tätlich angegriffen. Wegen dieses Übergriffs hingegen wurden sie nicht der Rassendiskriminierung für schuldig befunden, «da die Anklage den Nachweis der Öffentlichkeit nicht erbracht hat», wie das Gericht schreibt. Voraussetzung für die Verurteilung wegen Rassendiskriminierung wäre, dass der Übergriff in der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Die Täter waren spätnachts auf einem Holzumschlagplatz an der Bahnlinie in Siebnen und beim Siebner Güterschuppen gegen die Afrikaner vorgegangen. Der Schwyzer Bauarbeiter wurde ferner wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen, Alkohol am Steuer und wegen Verkehrsregelverletzungen verurteilt.

Der dritte Täter, der junge Hilfsarbeiter, gehörte im Juni 2004 zur Bande, die die Deep-Bar in Seewen überfallen hatte. Er wurde dafür wegen Angriffs, Landfriedensbruchs und unerlaubten Tragens einer Waffe verurteilt. Das Gericht bezeichnet die rassistischen Beweggründe der Täter und ihren Ausländerhass als äusserst menschenverachtend und verwerflich. «Im Verfahren waren ihnen die umfassenden Geständnisse erheblich zugute zu halten, ohne die die Abklärungen der Straftaten weitgehend gar nicht möglich gewesen wären», schreibt das Schwyzer Strafgericht. Ebenso positiv zu werten sei die nachfolgende Einsicht mit einer Abkehr von rechtsextremen Bewegungen.